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Privatpraxis für ganzheitliche Diagnostik und Therapiekonzepte
Gemeinschaftspraxis Dr. med. Gudrun Focke u. Dr. med. Friedrich Focke, Sprakel
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Eingeschränkte und ruhende Tauglichkeit

JAR-FCL 3.040 Einschränkungen der Tauglichkeit

(a) Der Inhaber eines Tauglichkeitszeugnisses darf die mit seiner Lizenz, Berechtigung oder Anerkennung verbundenen Tätigkeiten nicht ausüben, wenn er eine Einschränkung seiner flugmedizinischen Tauglichkeit feststellt, aus der sich Zweifel an einer sicheren Flugdurchführung ergeben könnten.

(b) Der Inhaber eines Tauglichkeitszeugnisses darf nur dann verschreibungspflichtige oder nichtverschreibungspflichtige Arzneimittel zu sich nehmen oder sich einer andersartigen Behandlung unterziehen, wenn er absolut sicher ist, dass das betreffende Arzneimittel oder die Behandlung ihn in der sicheren Ausübung seiner Tätigkeiten nicht beeinträchtigt. Sollten in dieser Hinsicht Zweifel bestehen, ist die Weisung der zuständigen Stelle, eines flugmedizinischen Zentrums oder eines flugmedizinischen Sachverständigen einzuholen. Weitere Informationen können JAR-FCL 3 und der 1. DV zur LuftVZO entnommen werden.

(c) Der Inhaber eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 hat in folgenden Fällen unverzüglich die Weisung der zuständigen Stelle, eines flugmedizinischen Zentrums oder eines flugmedizinischen Sachverständigen einzuholen:
  1. nach einem stationären Klinik- oder Krankenhausaufenthalt von mehr als 12 Stunden; oder
  2. nach einem chirurgischen Eingriff oder einer invasiven Maßnahme; oder
  3. bei regelmäßiger Einnahme von Medikamenten; oder
  4. wenn das ständige Tragen einer korrigierenden Sehhilfe erforderlich wird.
(d) Inhaber von Tauglichkeitszeugnisses,
  1. die
    1. (i) unter einer erheblichen Verletzung leidet, die eine Tätigkeit als Flugbesatzungsmitglied nicht zulässt; oder
    2. (ii) unter einer Erkrankung leidet, die eine Tätigkeit als Flugbesatzungsmitglied für mindestens 21 Tage nicht zulässt; oder
    3. (iii) schwanger sind,
    haben ein flugmedizinisches Zentrum oder einen flugmedizinischen Sachverständigen über die Verletzung oder Schwangerschaft sowie bei einer Erkrankung über den Ablauf der 21 -Tage-Frist unverzüglich informieren. Vom Zeitpunkt des Auftretens einer Verletzung, des Überschreitens der genannten Frist oder der Bestätigung der Schwangerschaft ruht das Tauglichkeitszeugnis, sodass die Inhaber Ihre Recht nicht ausüben können.
  2. Im Falle einer Verletzung oder Erkrankung wird das Ruhen des Tauglichkeitszeugnisses aufgehoben, wenn der Inhaber gemäß den Vorgaben der zuständigen Stelle untersucht und für tauglich befunden worden ist, seine Tätigkeit als Flugbesatzungsmitglied wiederaufzunehmen oder wenn die zuständige Stelle, vorbehaltlich der von ihr festgelegten Auflagen, auf eine Untersuchung verzichtet.
  3. Im Falle einer Schwangerschaft kann das Ruhen des Tauglichkeitszeugnisses von der zuständigen Stelle, vorbehaltlich der von ihr festgelegten Auflagen, für einen bestimmten Zeitraum aufgehoben werden (siehe JAR-FCL 3.195 (c) und 3.315 (c)) und ist aufgehoben, wenn die Inhaberin nach Beendigung der Schwangerschaft gemäß den Vorgaben der zuständigen Stelle untersucht und für tauglich befunden wurde, ihre Tätigkeit wieder aufzunehmen.

Des Weiteren machen folgende Eingriffe kurzfristig fluguntauglich

Dies gilt für alle Klassen :(JAR-FCL 3.115 b/c):

  • Alle Maßnahmen, die eine Allgemein- oder Spinalanästhesie erfordern, machen für mindestens 48 Stunden untauglich.
  • Alle Maßnahmen, die ein lokales oder regionales Betäubungsverfahren (z.B. Zahnarzt!) erfordern, machen für mindestens 12 Stunden fluguntauglich.
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